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144.010 CH-AI

Art. 4 Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands - Informationsübermittlung

Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation
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Art. 4 Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands · Informationsübermittlung

1. Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.

2. Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.

3. Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.

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