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144.010 CH-AI

Art. 3 Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands - Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen

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Art. 3 Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands · Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen

1. Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.

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