Art. 2 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) - Förderung der Integration
Art. 2 Integrationsgesetz, IntG · Förderung der Integration
1. Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
2. Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich über Migrationsfragen und stellen den Ausländern Informationen über das Leben in der Schweiz und über Integrationsangebote bereit.
3. Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung und motivieren sie zur Teilnahme.
4. Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden sorgen dafür, dass auch Ausländer, die wenige Kontakte ausserhalb der Familie pflegen, über die Integrationsangebote informiert werden, und unterstützen solche Personen beim Zugang zu Integrationsangeboten.