142.211
CH-AI
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen - Inkrafttreten
Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen · Inkrafttreten
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.