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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen - Verkehr mit dem Büro

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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen · Verkehr mit dem Büro

1. Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.

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