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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen - Unterkünfte

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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen · Unterkünfte

1. Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdischen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen.

2. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.

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