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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen - Zivilschutz

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Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen · Zivilschutz

1. Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vorgesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden.

2. Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen Amt für Zivilschutz.

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