142.210
AsylV
CH-AI
Art. 7 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Kosten
Art. 7 AsylV · Kosten
1. Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asylgesetzes.