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142.210 AsylV CH-AI

Art. 7 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Kosten

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Art. 7 AsylV · Kosten

1. Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asylgesetzes.

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