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142.210 AsylV CH-AI

Art. 4 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Gesundheits- und Sozialdepartement

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Art. 4 AsylV · Gesundheits- und Sozialdepartement

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement vollzieht die Vorschriften der Asylgesetzgebung in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und materielle Hilfe.

2. Es ist verantwortlich für den Betrieb der Zentren und Unterkünfte des Kantons.

3. Es kann Einschränkungen in der Wahl der Versicherer und Leistungserbringer nach Art. 82a Abs. 2 bis 4 des Asylgesetzes anordnen.

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