142.210
AsylV
CH-AI
Art. 3 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Justiz-, Polizei- und Militärdepartement
Art. 3 AsylV · Justiz-, Polizei- und Militärdepartement
1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung.
2. Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Ausländerfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange
a) Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen;
b) Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe;
c) Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe;
d) Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme;
e) Vollzug der Asylentscheide.