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142.210 AsylV CH-AI

Art. 3 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Justiz-, Polizei- und Militärdepartement

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Art. 3 AsylV · Justiz-, Polizei- und Militärdepartement

1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung.

2. Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Ausländerfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange

a) Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen;

b) Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe;

c) Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe;

d) Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme;

e) Vollzug der Asylentscheide.

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