Art. 2 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Standeskommission
Art. 2 AsylV · Standeskommission
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus.
2. Sie ist zuständig für folgende Aufgaben
a) Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften anordnen;
b) sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber an die Bezirke veranlassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung;
c) sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen;
d) sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Ausländern in ausserordentlichen Lagen;
e) sie wählt eine Asylkommission.
f) sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren;
g) sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche.