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142.210 AsylV CH-AI

Art. 2 Verordnung über das Asylwesen (AsylV) - Standeskommission

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Art. 2 AsylV · Standeskommission

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus.

2. Sie ist zuständig für folgende Aufgaben

a) Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften anordnen;

b) sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber an die Bezirke veranlassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung;

c) sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen;

d) sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Ausländern in ausserordentlichen Lagen;

e) sie wählt eine Asylkommission.

f) sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren;

g) sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche.

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