141.010
VLG
CH-AI
Art. 9 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Personen unter umfassender Beistandschaft
Art. 9 VLG · Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbstständige Einbürgerung durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.