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141.010 VLG CH-AI

Art. 8 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Jugendliche

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Art. 8 VLG · Jugendliche

1. Jugendliche können mit Erfüllung des 16. Altersjahres ein selbstständiges Gesuch einreichen. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter mitzuunterzeichnen.

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