141.010
VLG
CH-AI
Art. 8 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Jugendliche
Art. 8 VLG · Jugendliche
1. Jugendliche können mit Erfüllung des 16. Altersjahres ein selbstständiges Gesuch einreichen. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter mitzuunterzeichnen.