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141.010 VLG CH-AI

Art. 7 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Ehepaare, eingetragene Partner

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Art. 7 VLG · Ehepaare, eingetragene Partner

1. Über Gesuche von zweier Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird, sofern nicht ein anders lautendes Begehren gestellt wird, gemeinsam abgestimmt.

2. Über Gesuche von Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, bei welchen minderjährige Kinder in die Einbürgerung einbezogen sind, kann nur gemeinsam abgestimmt werden.

3. Minderjährige Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben, haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

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