141.010
VLG
CH-AI
Art. 6 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Materielle Einbürgerungsvoraussetzungen
Art. 6 VLG · Materielle Einbürgerungsvoraussetzungen
1. Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen und überdies
a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben und
c) die gemäss Bürgerrechtsgesetzgebung verlangten Sprachkompetenzen in Deutsch nachweisen.