141.010
VLG
CH-AI
Art. 5 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Formelle Einbürgerungsvoraussetzungen
Art. 5 VLG · Formelle Einbürgerungsvoraussetzungen
1. Ausländische Bewerber haben bei der Gesuchstellung die formellen Voraussetzungen gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht zu erfüllen.
2. Die kantonalen formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung richten sich nach dem Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrechtes.