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141.010 VLG CH-AI

Art. 4a Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - b. Vorprüfung und Antragstellung

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Art. 4a VLG · b. Vorprüfung und Antragstellung

1. Bei Bewerbern aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts dem Grossen Rat gesamthaft Antrag.

2. Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission in Bezug auf die Erteilung des Landrechtes dem Grossen Rat Antrag.

3. Bei Schweizerbürgern entfällt die Anhörung.

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