141.010
VLG
CH-AI
Art. 4 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Zuständigkeit a. Entscheid
Art. 4 VLG · Zuständigkeit a. Entscheid
1. Das Gemeindebürgerrecht von Oberegg wird vom Bezirksrat Oberegg, jenes von Appenzell vom Grossen Rat verliehen.
2. Das Landrecht erteilt der Grosse Rat.
3. Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde zuweist, ist die Standeskommission die zuständige kantonale Behörde im Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbesondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzureichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte an die Einbürgerungsorgane.