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141.010 VLG CH-AI

Art. 3 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Verhältnis Gemeinde-, Kantonsbürgerrecht

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Art. 3 VLG · Verhältnis Gemeinde-, Kantonsbürgerrecht

1. Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechtes.

2. Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechtes wirksam.

3. ...

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