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141.010 VLG CH-AI

Art. 2 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Inhalt

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Art. 2 VLG · Inhalt

1. Auf die Aufnahme in das Landrecht und in das Gemeindebürgerrecht besteht kein Rechtsanspruch.

2. Die Einbürgerung nach dieser Verordnung verleiht alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgerrechtes, jedoch kein Bürger- und Nutzungsrecht an Rhoden und Korporationen, wenn dies nicht nach dem Recht der betreffenden Institution der Fall ist.

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