141.010
VLG
CH-AI
Art. 2 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Inhalt
Art. 2 VLG · Inhalt
1. Auf die Aufnahme in das Landrecht und in das Gemeindebürgerrecht besteht kein Rechtsanspruch.
2. Die Einbürgerung nach dieser Verordnung verleiht alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgerrechtes, jedoch kein Bürger- und Nutzungsrecht an Rhoden und Korporationen, wenn dies nicht nach dem Recht der betreffenden Institution der Fall ist.