Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.010 VLG CH-AI

Art. 17 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Geheime Beratung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 VLG · Geheime Beratung

1. Die Beratungen des Grossen Rates über die Verleihung des Gemeindebürgerrechtes von Appenzell und des Landrechtes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

← Art. 16 VLG Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Geltungsbereich Art. 18 VLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →