141.010
VLG
CH-AI
Art. 17 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Geheime Beratung
Art. 17 VLG · Geheime Beratung
1. Die Beratungen des Grossen Rates über die Verleihung des Gemeindebürgerrechtes von Appenzell und des Landrechtes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.