141.010
VLG
CH-AI
Art. 16 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Feststellungsverfahren
Art. 16 VLG · Feststellungsverfahren
1. Wenn unklar ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, erlässt die Standeskommission eine entsprechende Verfügung.