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141.010 VLG CH-AI

Art. 16 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Feststellungsverfahren

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Art. 16 VLG · Feststellungsverfahren

1. Wenn unklar ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, erlässt die Standeskommission eine entsprechende Verfügung.

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