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141.010 VLG CH-AI

Art. 14 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Ehegatten, eingetragene Partner

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Art. 14 VLG · Ehegatten, eingetragene Partner

1. Ehegatten oder eingetragener Partner werden in der Regel gemeinsam aus dem Bürgerrecht entlassen.

2. In begründeten Fällen kann die Entlassung auf einen Ehegatten oder eingetragenen Partner beschränkt werden.

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