141.010
VLG
CH-AI
Art. 13 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Bürgerrechtsentlassung
Art. 13 VLG · Bürgerrechtsentlassung
1. Die Standeskommission entscheidet über Gesuche um Entlassung aus dem Landrecht.
2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller im Kanton keinen Wohnsitz hat und er ein anderes Bürgerrecht besitzt oder für den Fall der Entlassung die Zusicherung für den Erwerb erhalten hat.
3. Mit dem Verzicht auf das Landrecht fallen auch die innerrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.