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141.010 VLG CH-AI

Art. 12 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Mehrfache Bürgerrechte

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Art. 12 VLG · Mehrfache Bürgerrechte

1. Bewerber, welche nach Erwerb des neuen Bürgerrechtes mehr als zwei Bürgerrechte besitzen würden, haben vor der Einbürgerung schriftlich zu erklären, auf welche sie verzichten.

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