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141.010 VLG CH-AI

Art. 11 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Gebühren

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Art. 11 VLG · Gebühren

1. Bei der Aufnahme ins Landrecht sind von Bewerbern ohne schweizerische Staatsangehörigkeit folgende Gebühren zu entrichten

a) Erwachsene ab vollendetem 20. Altersjahr, je Person: Fr. 1'000.--

b) * in die Einbürgerung der Eltern bzw. eines Elternteils einbezogene minderjährige Kinder, je Kind: Fr. 100.--

c) * minderjährige Bewerber nach erfülltem 16. Altersjahr: Fr. 200.--

d) * volljährige Bewerber bis zur Vollendung des 20. Altersjahres: Fr. 500.--

2. Bewerber mit schweizerischer Staatsangehörigkeit haben eine Gebühr von Fr. 100.-- zu entrichten.

3. Die Gebühr ist bei der Gesuchseinreichung zu entrichten. Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg steht die Hälfte der Gebühr dem Bezirk Oberegg zu.

4. Wird das Gesuch bis zur Anhörung durch die grossrätliche Kommission oder die Delegation des Bezirksrats Oberegg zurückgezogen, werden 80% der Gebühr zurückerstattet, bei einem Rückzug nach der Anhörung 30%. Bei einer Ablehnung des Gesuchs durch den Bezirksrat Oberegg werden 30% der entrichteten Gebühr zurückerstattet.

5. Die Gebühren für die Entlassung betragen

a) aus dem schweizerischen Bürgerrecht und dem Landrecht (Art. 37 BüG): Fr. 60.-- bis Fr. 240.--;

b) aus dem Landrecht: Fr. 60.-- bis Fr. 120.--.

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