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141.010 VLG CH-AI

Art. 1 Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Geltungsbereich

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Art. 1 VLG · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes.

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