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141.010 VLG CH-AI

Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht (VLG) - Geltungsbereich (VLG)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes.

1. Auf die Aufnahme in das Landrecht und in das Gemeindebürgerrecht besteht kein Rechtsanspruch.

2. Die Einbürgerung nach dieser Verordnung verleiht alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgerrechtes, jedoch kein Bürger- und Nutzungsrecht an Rhoden und Korporationen, wenn dies nicht nach dem Recht der betreffenden Institution der Fall ist.

1. Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechtes.

2. Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechtes wirksam.

3. ...

1. Das Gemeindebürgerrecht von Oberegg wird vom Bezirksrat Oberegg, jenes von Appenzell vom Grossen Rat verliehen.

2. Das Landrecht erteilt der Grosse Rat.

3. Soweit diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde zuweist, ist die Standeskommission die zuständige kantonale Behörde im Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbesondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzureichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte an die Einbürgerungsorgane.

1. Bei Bewerbern aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts dem Grossen Rat gesamthaft Antrag.

2. Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission in Bezug auf die Erteilung des Landrechtes dem Grossen Rat Antrag.

3. Bei Schweizerbürgern entfällt die Anhörung.

1. Ausländische Bewerber haben bei der Gesuchstellung die formellen Voraussetzungen gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht zu erfüllen.

2. Die kantonalen formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung richten sich nach dem Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrechtes.

1. Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen und überdies

a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,

b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben und

c) die gemäss Bürgerrechtsgesetzgebung verlangten Sprachkompetenzen in Deutsch nachweisen.

1. Über Gesuche von zweier Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird, sofern nicht ein anders lautendes Begehren gestellt wird, gemeinsam abgestimmt.

2. Über Gesuche von Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, bei welchen minderjährige Kinder in die Einbürgerung einbezogen sind, kann nur gemeinsam abgestimmt werden.

3. Minderjährige Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben, haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

1. Jugendliche können mit Erfüllung des 16. Altersjahres ein selbstständiges Gesuch einreichen. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter mitzuunterzeichnen.

1. Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbstständige Einbürgerung durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

1. Bei der Aufnahme ins Landrecht sind von Bewerbern ohne schweizerische Staatsangehörigkeit folgende Gebühren zu entrichten

a) Erwachsene ab vollendetem 20. Altersjahr, je Person: Fr. 1'000.--

b) * in die Einbürgerung der Eltern bzw. eines Elternteils einbezogene minderjährige Kinder, je Kind: Fr. 100.--

c) * minderjährige Bewerber nach erfülltem 16. Altersjahr: Fr. 200.--

d) * volljährige Bewerber bis zur Vollendung des 20. Altersjahres: Fr. 500.--

2. Bewerber mit schweizerischer Staatsangehörigkeit haben eine Gebühr von Fr. 100.-- zu entrichten.

3. Die Gebühr ist bei der Gesuchseinreichung zu entrichten. Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg steht die Hälfte der Gebühr dem Bezirk Oberegg zu.

4. Wird das Gesuch bis zur Anhörung durch die grossrätliche Kommission oder die Delegation des Bezirksrats Oberegg zurückgezogen, werden 80% der Gebühr zurückerstattet, bei einem Rückzug nach der Anhörung 30%. Bei einer Ablehnung des Gesuchs durch den Bezirksrat Oberegg werden 30% der entrichteten Gebühr zurückerstattet.

5. Die Gebühren für die Entlassung betragen

a) aus dem schweizerischen Bürgerrecht und dem Landrecht (Art. 37 BüG): Fr. 60.-- bis Fr. 240.--;

b) aus dem Landrecht: Fr. 60.-- bis Fr. 120.--.

1. Bewerber, welche nach Erwerb des neuen Bürgerrechtes mehr als zwei Bürgerrechte besitzen würden, haben vor der Einbürgerung schriftlich zu erklären, auf welche sie verzichten.

1. Die Standeskommission entscheidet über Gesuche um Entlassung aus dem Landrecht.

2. Die Entlassung wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller im Kanton keinen Wohnsitz hat und er ein anderes Bürgerrecht besitzt oder für den Fall der Entlassung die Zusicherung für den Erwerb erhalten hat.

3. Mit dem Verzicht auf das Landrecht fallen auch die innerrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

1. Ehegatten oder eingetragener Partner werden in der Regel gemeinsam aus dem Bürgerrecht entlassen.

2. In begründeten Fällen kann die Entlassung auf einen Ehegatten oder eingetragenen Partner beschränkt werden.

1. Die Entlassung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen.

2. In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die Person, die das Gesuch stellt, oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

1. Wenn unklar ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, erlässt die Standeskommission eine entsprechende Verfügung.

1. Die Beratungen des Grossen Rates über die Verleihung des Gemeindebürgerrechtes von Appenzell und des Landrechtes finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

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