101.000
CH-AI
Art. 3 Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.
1. Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt. Sie regeln ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.