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Art. 3 Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.

1. Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche sind als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt. Sie regeln ihre inneren Angelegenheiten selbstständig.

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