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§ 9 Verordnung über die Schifffahrt - Schiffe mit besonderen Antriebsanlagen oder Bauarten

Zulassung der Schiffe
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§ 9 Verordnung über die Schifffahrt · Schiffe mit besonderen Antriebsanlagen oder Bauarten

1. Beim Auftreten von Schiffen mit bisher in der Kleinschifffahrt nicht üblichen oder neuen Antriebsanlagen oder Bauarten trifft das Departement Volkswirtschaft und Inneres vorläufige Anordnungen.

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