997.111
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Schifffahrt - Flosse
Zulassung der Schiffe
§ 8 Verordnung über die Schifffahrt · Flosse
1. Das Fahren mit Flossen mit einer Seitenlänge von mehr als 2,5 m sowie deren vorübergehendes Stationieren und Verankern bedarf einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die Flosse sind vor dem Einsatz durch das Strassenverkehrsamt zu prüfen.
2. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere betreffend Bau und Ausrüstung, Haftpflichtversicherung, Rettungsmaterial und Stationieren, verbunden werden.
3. Flosse ohne Aufbauten mit einer Seitenlänge bis 2,5 m sind, vorbehältlich der Bewilligungspflicht für nautische Veranstaltungen, bewilligungsfrei zugelassen.