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997.111 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Schifffahrt - b) Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

Zulassung der Schiffe
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§ 7 Verordnung über die Schifffahrt · b) Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) ein genügendes Bedürfnis besteht;

b) der Inhaber des Fährbetriebes für einen einwandfreien Betrieb die erforderliche Gewähr bietet;

c) die Fährleute geeignet sind;

d) die Betriebssicherheit des Fährbetriebes gewährleistet ist.

2. Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere betreffend Bau und Ausrüstung der Fähre sowie der Landungsanlagen, des Unterhaltes und der Kontrolle, verbunden werden.

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