997.111
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Schifffahrt - Fährbetrieb a) Bewilligungspflicht
Zulassung der Schiffe
§ 6 Verordnung über die Schifffahrt · Fährbetrieb a) Bewilligungspflicht
1. Bau und Betrieb einer Fähre bedürfen der Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
2. Die Ufergemeinden sind vor dem Entscheid anzuhören.