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§ 6 Verordnung über die Schifffahrt - Fährbetrieb a) Bewilligungspflicht

Zulassung der Schiffe
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§ 6 Verordnung über die Schifffahrt · Fährbetrieb a) Bewilligungspflicht

1. Bau und Betrieb einer Fähre bedürfen der Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.

2. Die Ufergemeinden sind vor dem Entscheid anzuhören.

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