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§ 5 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahmen von der Beschränkung der Schiffsgrösse

Zulassung der Schiffe
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§ 5 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahmen von der Beschränkung der Schiffsgrösse

1. Die in § 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt enthaltenen Höchstmasse gelten nicht für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste und für Forschungszwecke, schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem Wasser, Weidlinge, Rennruderboote, Übersetzboote der Pontonier- und Wasserfahrvereine auf Flüssen sowie für Drachenboote mit einer Bewilligung für nautische Veranstaltungen.

2. Das Strassenverkehrsamt kann beim Vorliegen triftiger Gründe für die Berufsfischer Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und für Schiffe zum gewerbsmässigen Fahrschulunterricht Ausnahmen von der Höhe mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m über der Wasserlinie bewilligen.

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