997.111
CH-AG
§ 4bis Verordnung über die Schifffahrt - c) Segelschiffe mit Foils
Zulassung der Schiffe
§ 4bis Verordnung über die Schifffahrt · c) Segelschiffe mit Foils
1. Segelschiffe mit Foils (flügelähnliche Vorrichtungen am Schiffsrumpf) werden auf dem Hallwilersee zum Verkehr zugelassen.