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§ 4bis Verordnung über die Schifffahrt - c) Segelschiffe mit Foils

Zulassung der Schiffe
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§ 4bis Verordnung über die Schifffahrt · c) Segelschiffe mit Foils

1. Segelschiffe mit Foils (flügelähnliche Vorrichtungen am Schiffsrumpf) werden auf dem Hallwilersee zum Verkehr zugelassen.

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