997.111
CH-AG
§ 44 Verordnung über die Schifffahrt - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Verordnung über die Schifffahrt · Übergangsrecht
1. Die altrechtlichen kantonalen Schiffsausweise sind bis zum Austausch gültig. Sie sind auf Aufforderung hin auszutauschen. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Kennzeichen nach § 2.
2. Muss einem im Verkehr stehenden Schiff ein neues Kennzeichen gemäss § 2 zugeteilt werden, so wird der Schiffsausweis kostenlos ausgestellt.
3. ...