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§ 44 Verordnung über die Schifffahrt - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 44 Verordnung über die Schifffahrt · Übergangsrecht

1. Die altrechtlichen kantonalen Schiffsausweise sind bis zum Austausch gültig. Sie sind auf Aufforderung hin auszutauschen. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Kennzeichen nach § 2.

2. Muss einem im Verkehr stehenden Schiff ein neues Kennzeichen gemäss § 2 zugeteilt werden, so wird der Schiffsausweis kostenlos ausgestellt.

3. ...

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