997.111
CH-AG
§ 43 Verordnung über die Schifffahrt - c) Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Verschiedene Vorschriften
§ 43 Verordnung über die Schifffahrt · c) Departement Bau, Verkehr und Umwelt
1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für
a) die Stationierung von Schiffen und die Bewilligung von Standplätzen auf öffentlichen Gewässern,
b) die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen,
c) den Erlass von Verkehrsbeschränkungen,
d) die Signalisation mit Unterhalt der Sturmwarnleuchten,
e) * ...
f) * die Prüfung und Vorbereitung des Erlasses von Verboten der Schifffahrt, namentlich bei neuen Wassersportarten, wenn hauptsächlich der Natur-, Landschaft- oder Umweltschutz betroffen sind.