Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
997.111 CH-AG

§ 43 Verordnung über die Schifffahrt - c) Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Verschiedene Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Verordnung über die Schifffahrt · c) Departement Bau, Verkehr und Umwelt

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für

a) die Stationierung von Schiffen und die Bewilligung von Standplätzen auf öffentlichen Gewässern,

b) die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen,

c) den Erlass von Verkehrsbeschränkungen,

d) die Signalisation mit Unterhalt der Sturmwarnleuchten,

e) * ...

f) * die Prüfung und Vorbereitung des Erlasses von Verboten der Schifffahrt, namentlich bei neuen Wassersportarten, wenn hauptsächlich der Natur-, Landschaft- oder Umweltschutz betroffen sind.

← § 42 Verordnung über die Schifffahrt Geltungsbereich, Bezeichnung von Personen § 44 Verordnung über die Schifffahrt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →