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§ 42 Verordnung über die Schifffahrt - b) Kantonspolizei

Verschiedene Vorschriften
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§ 42 Verordnung über die Schifffahrt · b) Kantonspolizei

1. Der Kantonspolizei obliegen

a) die Aufsicht über den Wasserverkehr;

b) die Koordination des Rettungsdienstes auf dem Hallwilersee mit den Ufergemeinden und den am Rettungsdienst beteiligten privaten Institutionen.

2. Für den Hallwilersee ist ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig.

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