997.111
CH-AG
§ 42 Verordnung über die Schifffahrt - b) Kantonspolizei
Verschiedene Vorschriften
§ 42 Verordnung über die Schifffahrt · b) Kantonspolizei
1. Der Kantonspolizei obliegen
a) die Aufsicht über den Wasserverkehr;
b) die Koordination des Rettungsdienstes auf dem Hallwilersee mit den Ufergemeinden und den am Rettungsdienst beteiligten privaten Institutionen.
2. Für den Hallwilersee ist ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig.