997.111
CH-AG
§ 41 Verordnung über die Schifffahrt - Zuständigkeit a) Strassenverkehrsamt
Verschiedene Vorschriften
§ 41 Verordnung über die Schifffahrt · Zuständigkeit a) Strassenverkehrsamt
1. Dem Strassenverkehrsamt obliegen
a) * die Zulassung von Schiffsführern und Schiffen zum Verkehr, die Festlegung der Prüfungsmodalitäten sowie der Entzug von Schiffsführer- und Schiffsausweisen,
b) * der Bezug von Steuern,
c) * die Ermässigung der Steuern;
d) * ...
e) * die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb einer Fahr- und Segelschule.