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§ 41 Verordnung über die Schifffahrt - Zuständigkeit a) Strassenverkehrsamt

Verschiedene Vorschriften
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§ 41 Verordnung über die Schifffahrt · Zuständigkeit a) Strassenverkehrsamt

1. Dem Strassenverkehrsamt obliegen

a) * die Zulassung von Schiffsführern und Schiffen zum Verkehr, die Festlegung der Prüfungsmodalitäten sowie der Entzug von Schiffsführer- und Schiffsausweisen,

b) * der Bezug von Steuern,

c) * die Ermässigung der Steuern;

d) * ...

e) * die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb einer Fahr- und Segelschule.

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