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§ 40 Verordnung über die Schifffahrt - Anforderungen an Fahr- und Segelschulen

Verschiedene Vorschriften
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§ 40 Verordnung über die Schifffahrt · Anforderungen an Fahr- und Segelschulen

1. Die Bewilligung für die Eröffnung einer Fahr- oder Segelschule jeder Art wird erteilt, wenn der Inhaber

a) das 20. Altersjahr vollendet hat;

b) nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet;

c) * sich über die notwendigen fachlichen, methodischen und pädagogischen Voraussetzungen ausweist.

2. Die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 gelten auch für Angestellte einer Fahr- oder Segelschule.

3. In der Fahr- oder Segelschule muss eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen Grundsätzen geboten werden.

4. Die Bewilligung nach Absatz 1 ist nach erfolgloser Verwarnung zu entziehen, wenn Missstände vorliegen, die eine zweckmässige Ausbildung oder eine einwandfreie Geschäftsführung in Frage stellen.

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