§ 40 Verordnung über die Schifffahrt - Anforderungen an Fahr- und Segelschulen
§ 40 Verordnung über die Schifffahrt · Anforderungen an Fahr- und Segelschulen
1. Die Bewilligung für die Eröffnung einer Fahr- oder Segelschule jeder Art wird erteilt, wenn der Inhaber
a) das 20. Altersjahr vollendet hat;
b) nach seinem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet;
c) * sich über die notwendigen fachlichen, methodischen und pädagogischen Voraussetzungen ausweist.
2. Die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 gelten auch für Angestellte einer Fahr- oder Segelschule.
3. In der Fahr- oder Segelschule muss eine vollständige theoretische und praktische Ausbildung nach pädagogischen und methodischen Grundsätzen geboten werden.
4. Die Bewilligung nach Absatz 1 ist nach erfolgloser Verwarnung zu entziehen, wenn Missstände vorliegen, die eine zweckmässige Ausbildung oder eine einwandfreie Geschäftsführung in Frage stellen.