997.111
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Schifffahrt - b) Ohne Standplatz
Zulassung der Schiffe
§ 4 Verordnung über die Schifffahrt · b) Ohne Standplatz
1. Immatrikulierte Ruderboote und nicht kennzeichnungspflichtige Schiffe dürfen auf dem Hallwilersee ohne besondere Bewilligung verkehren.
2. Schiffe mit Verbrennungsmotoren, die auf dem Hallwilersee keinen Standplatz haben, sind auf ihm nicht zugelassen.
3. Segelschiffe ohne Standplatz auf dem Hallwilersee dürfen auf diesem nur mit einer zusätzlichen Saisonbewilligung verkehren.
4. Bei Segelregatten auf dem Hallwilersee wird die Zulassung für Segelschiffe ohne Standplatz auf dem See mit der nautischen Bewilligung erteilt.