997.111
CH-AG
§ 39 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahme vom Nachtfahrverbot auf dem Hallwilersee
Verschiedene Vorschriften
§ 39 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahme vom Nachtfahrverbot auf dem Hallwilersee
1. Für Berufsfischer auf dem Hallwilersee gilt im Berufseinsatz das Nachtfahrverbot gemäss § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt nicht.