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§ 39 Verordnung über die Schifffahrt - Ausnahme vom Nachtfahrverbot auf dem Hallwilersee

Verschiedene Vorschriften
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§ 39 Verordnung über die Schifffahrt · Ausnahme vom Nachtfahrverbot auf dem Hallwilersee

1. Für Berufsfischer auf dem Hallwilersee gilt im Berufseinsatz das Nachtfahrverbot gemäss § 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt nicht.

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