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§ 38 Verordnung über die Schifffahrt - Schleppangelfischerei auf dem Hallwilersee

Verschiedene Vorschriften
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§ 38 Verordnung über die Schifffahrt · Schleppangelfischerei auf dem Hallwilersee

1. Schiffe mit Maschinenantrieb, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, dürfen gestützt auf Art. 53 Abs. 1 lit. a der bundesrätlichen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 auch in der inneren Uferzone von 150 m verkehren.

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