997.111
CH-AG
§ 38 Verordnung über die Schifffahrt - Schleppangelfischerei auf dem Hallwilersee
Verschiedene Vorschriften
§ 38 Verordnung über die Schifffahrt · Schleppangelfischerei auf dem Hallwilersee
1. Schiffe mit Maschinenantrieb, auf denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, dürfen gestützt auf Art. 53 Abs. 1 lit. a der bundesrätlichen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 auch in der inneren Uferzone von 150 m verkehren.