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§ 37 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligte Standplätze

Verschiedene Vorschriften
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§ 37 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligte Standplätze

1. Als Standplätze gelten

a) bewilligte Liegeplätze auf den öffentlichen Gewässern;

b) bewilligte Land-Liegeplätze auf Uferparzellen; vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.

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