997.111
CH-AG
§ 37 Verordnung über die Schifffahrt - Bewilligte Standplätze
Verschiedene Vorschriften
§ 37 Verordnung über die Schifffahrt · Bewilligte Standplätze
1. Als Standplätze gelten
a) bewilligte Liegeplätze auf den öffentlichen Gewässern;
b) bewilligte Land-Liegeplätze auf Uferparzellen; vorbehalten bleibt § 5 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt.