997.111
CH-AG
§ 36 Verordnung über die Schifffahrt - Rückerstattung, Gutschrift
Bezug der Steuern
§ 36 Verordnung über die Schifffahrt · Rückerstattung, Gutschrift
1. Bezahlte und nicht verfallene Steuern werden bei Rückgabe des Schiffsausweises zurückerstattet oder gutgeschrieben.
2. Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet.
3. Die Rückerstattung der Hälfte der Steuer oder die Gutschrift erfolgt dann, wenn der Schiffsausweis spätestens am ersten Arbeitstag im Monat August hinterlegt oder der Post übergeben wird.
4. ...