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§ 35 Verordnung über die Schifffahrt - Bezug

Bezug der Steuern
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§ 35 Verordnung über die Schifffahrt · Bezug

1. Die Steuern können durch Vorauszahlung, Barzahlung oder durch Zustellung einer Rechnung oder Nachnahme erhoben werden. Bei Nachnahmezustellung werden die Postspesen in Rechnung gestellt.

2. Bei der Berechnung der Steuern werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

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