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§ 34 Verordnung über die Schifffahrt - Verrechnung

Bezug der Steuern
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§ 34 Verordnung über die Schifffahrt · Verrechnung

1. Beim Wechsel des Schiffes oder der Kennzeichen werden dem gleichen Halter die bezahlten und nicht verfallenen Steuern angerechnet.

2. Beim Halterwechsel erfolgt eine Verrechnung nur mit schriftlicher Zustimmung des bisherigen Halters.

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