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§ 33 Verordnung über die Schifffahrt - Steuerpflicht

Bezug der Steuern
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§ 33 Verordnung über die Schifffahrt · Steuerpflicht

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zuteilung der aargauischen Kennzeichen oder in dem Zeitpunkt, in dem ein Schiff mit aargauischen Kennzeichen hätte versehen werden müssen.

2. Für die Rheinschiffe, die im eidgenössischen Schiffsregister eingetragen sind, beginnt die Steuerpflicht mit der Registrierung im Schiffsregisteramt oder im Zeitpunkt der Registrierungspflicht.

3. Wird ein Schiff ausser Verkehr und unter dem gleichen Kennzeichen ein neues Schiff in Verkehr gesetzt, so ist die Steuer für das Schiff mit dem höheren Steuertarif zu entrichten.

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