§ 3 Verordnung über die Schifffahrt - Zulassung von Schiffen auf dem Hallwilersee a) Mit Standplatz
§ 3 Verordnung über die Schifffahrt · Zulassung von Schiffen auf dem Hallwilersee a) Mit Standplatz
1. Auf dem Hallwilersee wird die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Standplatz auf oder am See mit der Zuteilung der Kennzeichen der Serie Nr. 1-1999 oder Nr. 5100-5999 und der Abgabe des eidgenössischen Schiffsausweises erteilt. Inhaber einer Bewilligung müssen natürliche Personen sein. Ausnahmen können bei öffentlichen Diensten und Wassersportvereinen gemacht werden.
2. Segelschiffe, die auf dem Hallwilersee ohne Verbrennungsmotor zugelassen sind, einen solchen jedoch beim Einsatz auf anderen Gewässern verwenden können, dürfen den Motor auf dem Hallwilersee nicht mitführen. Diese Auflage ist im Schiffsausweis einzutragen.
3. Das Strassenverkehrsamt führt nach Ausschöpfung der Kontingente gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt eine Warteliste. Unter das festgesetzte Kontingent für Segelschiffe fallen auch solche mit Elektromotoren. Für den Eintrag und die Bewilligungserteilung ist die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Beim Freiwerden eines Platzes verfällt die Bewilligungszusicherung, wenn der an die Reihe kommende Gesuchsteller nicht innert sechs Monaten ein Schiff immatrikuliert.
4. Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innert einem Jahr wieder immatrikuliert oder durch ein anderes ersetzt, so verfällt die Zulassungsbewilligung.
5. Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetragenen Partner, eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie, ein Geschwister oder beim Bootsgewerbe mit Geschäftsübergabe.
6. Wird ein Halterwechsel gemäss Art. 97 Abs. 3 der bundesrätlichen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung missbräuchlich verwendet, so ist diese zu entziehen.