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§ 22 Verordnung über die Schifffahrt - Verwirkung

Steuern
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§ 22 Verordnung über die Schifffahrt · Verwirkung

1. Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Steuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.

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