997.111
CH-AG
§ 22 Verordnung über die Schifffahrt - Verwirkung
Steuern
§ 22 Verordnung über die Schifffahrt · Verwirkung
1. Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Steuern sind verwirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.